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Leitfäden für die Investionsgüter-Industrie

VDMA- und ORGALIME-Verträge und Leitfäden finden in der Investitionsgüter-Industrie weite Anwendung.Alle Verträge beruhen auf Erfahrungen, die Unternehmer und Führungskräfte in ihrer täglichen Vertragspraxis gemacht haben.Die Nutzung dieser Verträge bietet Ihnen die Gewähr, dass die wichtigsten in einem Vertrag zu regelnden Punkte angesprochen sind.Alternative Formulierungsvorschläge erleichtern die Anpassung auf Ihre Verhandlungen.Die Verträge sind so aufgebaut, dass im Einzelfall
notwendige Anpassungen oder Änderungen möglich sind.Die Formulierungen verstehen sich als Vorschläge, die anders lautende Vereinbarungen durchaus zulassen.Die Verträge sind daher für die Feinabstimmung durch die verhandelnden Partner bzw. deren Hausjuristen offen.

Änderungen der Lieferbedingungen 2007:

Juristisch relevante Änderungen wurden nur an drei beziehungsweise jeweils zwei Stellen vorgenommen:
VDMA-Lieferbedingungen
Abschnitt III Ziff. 7 Abs. 2:
Der zweite Absatz wurde um folgenden Satz ergänzt: "Er (der Besteller) verpflichtet sich, auf Verlangen des Lieferers in angemessener Frist zu erklären, ob er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht."

Diese Ergänzung erschien notwendig, da der Besteller dem Gesetz (Par. 323 BGB) zufolge nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist ein Recht zum Rücktritt besitzt, dieses aber nicht unbedingt ausüben muss.
Er kann eine neue Frist setzen und nach Ablauf dieser Frist erneut überlegen, ob er sein Rücktrittsrecht ausübt oder nicht. Diese Rechtsunsicherheit galt es zugunsten des Lieferers zu beseitigen. Der Lieferer kann nunmehr den Besteller verbindlich auffordern, sich zu erklären, was er nach Ablauf einer entsprechenden Frist zu tun gedenkt.

Abschnitt V Ziff. 1: Das vorbehaltene Eigentum sichert nunmehr zusätzlich Zahlungsforderungen aus Nebenleistungen wie Montage oder Ähnliches, die eventuell neben der reinen Lieferleistung bestehen. Wir haben dies durch die folgende Ergänzung zum Ausdruck gebracht: "... (Eigentumsvorbehalt) ... - auch für gegebenenfalls zusätzlich geschuldete Nebenleistungen - ... ."

Abschnitte VII Ziff. 2 d. und e., VIII: Die von der AGB-Rechtsprechung geforderte Haftung bei arglistiger Täuschung oder nicht eingehaltenen Garantiezusagen ist nunmehr in zwei getrennten Punkten enthalten (Abschnitt VII.2 d. und e.). Dies dient der Transparenz.

Darüber hinaus unterliegt nunmehr - soweit nicht individuell anders vereinbart - die Nichteinhaltung spezieller Garantiezusagen der allgemeinen Zwölf-Monate-Verjährungsfrist gemäß Abschnitt VIII.

VDMA-Montagebedingungen

Abschnitt V Ziff. 3 Abs. 2: Auch hier wurde - wie in den VDMA-Lieferbedingungen - das Recht des Montageunternehmers aufgenommen, eine Erklärung des Bestellers zu verlangen, ob er von einem eventuell ihm zustehenden Rücktrittsrecht Gebrauch macht oder nicht.

Abschnitte VIII Ziff. 3 und IX: Wie bei den VDMA-Lieferbedingungen wurde die Haftung für arglistige Täuschung und das Fehlen einer Garantiezusage räumlich getrennt und die Verjährung  entsprechend angepasst.

VDMA-Reparaturbedingungen

Abschnitt VII Ziff. 6 Abs. 2: Auch hier erfolgte die Ergänzung im Zusammenhang mit dem Rücktrittsrecht, wie bei den VDMA-Liefer- und -Montagebedingungen.

Abschnitte XI Ziff. 3 und XII: Wir haben die Arglist- und Garantiehaftung auch hier getrennt und die Verjährung entsprechend geändert.

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